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Urteile über Eis und Schnee

Die einen lieben es, wenn der Winter die Landschaft in ein weißes Wunderland verwandelt und können es kaum erwarten auf Skier und Rodel zu springen, andere wiederum blicken eher skeptisch nach draußen,
denn schließlich birgt der Winter auch Gefahren. So unterschiedlich die Ansichten darüber sind, so sicher ist es, dass immer wieder Streitigkeiten rund um Eis und Schnee vor unseren Gerichten geklärt werden müssen. Im Folgenden eine kleine Auswahl.

BGH: Räumpflicht reicht nur bis zur Grundstücksgrenze

Ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht (als Anlieger) die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, ist regelmäßig nicht verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen. 

Das Urteil (BGH, Urteil v. 21.2.2018, VIII ZR 255/16) kann hier nachgelesen werden: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=82805&pos=0&anz=1

BGH: Winterdienst ist Werkvertrag

Kann der Verwalter, Eigentümer oder Vermieter die Vergütung mindern, wenn das mit dem Winterdienst beauftragte Unternehmen schlampig arbeitet? Um diese Frage ging es vor dem BGH.

Hintergrund: Winterdienst wurde mangelhaft erbracht
Der Betreiber eines Winterdienstes verlangt vom Eigentümer eines Hausgrundstücks Restvergütung aufgrund eines „Reinigungsvertrages Winterdienst“. Der Winterdienst hatte sich vertraglich verpflichtet, im Winter die vereinbarten Flächen gemäß den Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes des Bundeslandes bzw. der kommunalen Satzung von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen.

Der Hauseigentümer beanstandet, dass der Räum- und Streudienst an einigen Tagen nicht vollständig erbracht worden sei und hat deshalb einen Teil der vereinbarten Vergütung einbehalten. Der Winterdienst verlangt Zahlung des einbehaltenen Betrages.

Amts- und Landgericht waren der Auffassung, der Eigentümer könne sich nicht auf eine mangelhafte Ausführung berufen und müsse die volle Vergütung zahlen, denn es handle sich um einen Dienstvertrag.

Entscheidung des BGH (BGH, Urteil v. 6.6.2013, VII ZR 355/12): Winterdienst muss ordentlich ausgeführt werden
Der Einwand des Eigentümers, der Winterdienst habe seine Leistung nicht vollständig erbracht, ist beachtlich. Sollte der Winterdienst seine Pflichten tatsächlich nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, kann der Eigentümer die Vergütung kürzen, denn zwischen den Parteien besteht ein Werkvertrag.

Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird.

Das Werk ist nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll. Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich. Die Vergütung kann entsprechend gemindert werden.

BGH: Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung

Wann und unter welchen Umständen muss man überhaupt räumen und streuen? Auch diese Frage hatte der BGH zu klären.

Hintergrund: Pflegedienstmitarbeiterin auf kleiner Eisfläche ausgerutscht
Die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes verlangt von einer Grundstückseigentümerin Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Sturzes auf dem Grundstück.

Die Klägerin suchte am 23.12.2007, einem Sonntag, gegen 10:00 Uhr das Grundstück einer Kundin, auf, um ihr eine Weihnachtskarte zukommen zu lassen. Das Erbringen von Pflegeleistungen an diesem Tag war nicht geplant.

Von der Straße aus führt ein zwei Meter breiter Weg auf dem Grundstück zum Hauseingang, den die Klägerin benutzte, um die Karte in den Briefkasten einzuwerfen. Als sie in Richtung ihres Fahrzeugs zurückging, kam sie auf dem Weg zu Fall, weil sie auf einer Eisfläche von ca. 20 x 30 cm ausrutschte. Der Weg zum Hauseingang war nicht gestreut. Die Klägerin meint, die Grundstückseigentümerin habe die Räum- und Streupflicht verletzt.

Entscheidung: Räum- und Streupflicht nicht uneingeschränkt
Der BGH weist die Schadensersatzklage ab. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (hier: Räum- und Streupflicht) war nicht festzustellen.

Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, das heißt eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen.

Besteht eine Streupflicht, richten sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls. Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen sind dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt.

Nach diesen Grundsätzen bestehen Räum- und Streupflichten regelmäßig für die Zeit des normalen Tagesverkehrs, das heißt an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr. Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages ist allerdings dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen.

Vorliegend war nicht von einer allgemeinen Glättebildung, sondern nur von einzelnen Glättestellen auszugehen. Dies reicht nicht aus, um eine Räum- und Streupflicht anzunehmen.

Die Grundstückseigentümerin musste hier auch nicht damit rechnen, dass an einem Sonntag schon um 10.00 Uhr Personen ihr Grundstück betreten, zumal keine Pflegeleistungen für diesen Tag vorgesehen waren. Unter diesen Umständen bestand keine Notwendigkeit, eventuelle Streumaßnahmen mit besonderer Eile durchzuführen. Eine vorbeugende Verpflichtung zum Bereithalten eines Streudienstes bestand nicht, weil an dem Sonntagvormittag auf dem Weg zum Haus weder mit einem Fußgängerverkehr zu rechnen war noch die Wetterlage dafür Anlass gab.

(BGH, Urteil v. 12.6.2012, VI ZR 138/11)

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19.12.2022, haufe.de

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