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Was Sie schon immer wissen wollten...
Schon wieder Grundsteuererklärung
Grundsteuerthemen hier Grundsteuerthemen da. Mancher kann das bestimmt schon nicht mehr hören. Andererseits – es geht um Ihr und unser Geld. Wir finden, da darf dann ruhig auch nochmal ein Blick draufgeworfen werden. Welche Wohn- und Nutzflächen Sie bei der Grundsteuererklärung angeben müssen und welche nicht, oder auch wo Sie 50% oder gar 75% in Abzug bringen dürfen, das erfahren Sie in unseren News auf der Webseite. Lesen Sie nach und sparen Sie Geld.
Heute haben wir „Was Sie bei der Grundsteuer nicht angegeben müssen“
Oftmals ist auf die Angaben in Kaufvertrag oder den Bauunterlagen nicht wirklich Verlass. Als Eigentümer sollten Sie deshalb genau prüfen, welche Wohnflächen Sie angeben müssen. Andernfalls drohen unnötige Zahlungen.
Die Erklärungen unterscheiden sich zwar von Bundesland zu Bundesland, aber Angaben zu Wohn und Nutzflächen müssen Sie überall machen. Dazu gehören zum Beispiel Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad, Kinderzimmer, Gästezimmer, etc. Auch Wintergärten und Schwimmbäder gehören zu den Wohnflächen, ebenso wie Terrassen, Balkone und Dachgärten. Dient eine Fläche nicht zum Wohnen, ist es eine Nutzfläche. Achtung, das häusliche Arbeitszimmer ist Wohnfläche, weil privat.
Doch nicht alle Räume und Flächen müssen in die Grundsteuererklärung eingetragen werden. Zimmer, die weder als Wohn- noch als Nutzfläche angesehen werden, müssen nicht berücksichtigt werden. Laut der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche werden folgende Räume Grundflächen nicht besteuert: Kellerräume, Abstellräumen und Kellerersatzräume, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume, Garagen. Auch Dachböden zählen nicht zur Wohnfläche. Das Gleiche gilt für die Grundfläche von Treppenhäusern. Werden zwei Ebenen durch ein bis zwei Stufen voneinander getrennt, zählt dies als Wohnfläche. Drei Stufen zählen als Treppenhaus und können von der Wohnfläche abgezogen werden. Auch müssen einige Wohn- und Nutzflächen nicht mit ihrer vollständigen Grundfläche angegeben werden. Eigentümer mit einem unbeheizten Wintergarten dürfen die Hälfte der Fläche bei der Grundsteuererklärung vernachlässigen.
Auch bei den Dachschrägen gibt es noch Geld zu sparen: Nicht nutzbare Raumbereiche mit einer Höhe von bis zu einem Meter müssen nicht als Wohnfläche angegeben werden. Eine Dachschräge, welche die Raumhöhe auf ein bis zwei Meter limitiert, muss nur zu 50 Prozent besteuert werden. Auch die Stellfläche von Säulen und Pfeilern im Raum reduzieren die Wohnfläche.
Seit der Grundsteuerreform gibt es auch bei der Bewertung von Gartenflächen einiges zu beachten. Was genau erfahren Sie hier.
05.10.2022,