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Kündigung bei Zahlungsverzug

Die Zahlungsverzugskündigung nach §543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist vermutlich der häufigste Kündigungsgrund im Wohnraummietrecht. 

Demnach kann außerordentlich und fristlos gekündigt werden, wenn der "Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist.

In der Rechtssprechung gilt daher die Auslegung, wer eine Monatsmiete schuldet und im darauffolgenden Monat die Miete auch nicht komplett entrichtet, sei es auch nur ein Cent, kann fristlos gekündigt werden. 

Beim LG Berlin versuchte man sich nun an einer anderen Auslegung: Eine Mieterin blieb einen Monat 19% der Bruttomiete schuldig und im Folgemonat den kompletten Betrag. Da im ersten der beiden Monate nur 19%, also kein erherblicher Teil der Miete, unbezahlt blieb, könne hier nicht fristlos gekündigt werden.

Der BGH sah das allerdings anders: Der rückständige Teil sein dann nicht unerheblich, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dabei kommt es nur auf den rückständigen Gesamtbetrag an. Eine spezifische Betrachtung der einzelnen Monate sei irrelevant. Vom BGH eine klare Absage an den Versuch der Neuauslegung aus Berlin.

In der Sache bleibt also alles beim alten. Mehr als eine Monatsmiete ist eine Monatsmiete plus ein Cent.

Anmerkung: Manchmal zieht sich der Verzug der Mietzahlung über mehr als zwei Monate hin. In einem solchen Fall gilt für eine fristlose Kündigung, dass die Außenstände min. zwei Monatsmieten betragen müssen.

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24.05.2022,

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