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Jetzt kommt die Datenerfassung für die Grundsteuerreform

Die Ämter sammeln Daten für die Neuberechnung der Grundsteuer – vom 1. Juli bis zum 31. Oktober läuft die Frist. Auf die Eigentümer kommt jede Menge an Arbeit zu. Was jetzt zu tun ist und wie Sie das am besten bewältigen? Wir helfen weiter.


Grundsteuer-Erklärung: Was ist zu beachten?

Die Finanzämter verlangen Angaben zum Grundstück und zum Gebäude – also Flurnummer, amtliche Fläche, Gemarkungsnummer, aber auch Wohnfläche und Bodenrichtwert. Je nach Bundesland sind mehr oder weniger Informationen gefragt, weil unterschiedliche Berechnungsmodelle angewendet werden. Die Daten sollen elektronisch über "Elster" eingereicht werden, damit die Behörden ausreichend Zeit haben, die Werte zu berechnen. Doch es könnte Stolperfallen geben. So müssten womöglich Bodenrichtwerte bei unabhängigen Gutachterausschüssen recherchiert werden, beim Baujahr eventuell Kernsanierungen berücksichtigt werden, die die Restnutzungsdauer eines Gebäudes verlängern könnten, oder bei der Wohnfläche An- und Umbauten notfalls selbst ausgemessen werden. Hauptfeststellungszeitpunkt, also Stichtag für alle Angaben, ist der 1.1.2022 – was danach verändert wurde, muss nicht berücksichtigt werden.

Die Feststellungserklärung wird Grundlage der künftigen Steuerberechnung sein. Die Finanzämter ermitteln aus den eingereichten Daten den sogenannten Grundsteuerwert. Am 1.1.2025 wird die neue Grundsteuer schließlich in Kraft treten. Fast 36 Millionen Grundstücke in Deutschland werden neu bewertet. 

Wer ist zur Abgabe der "zweiten" Steuererklärung verpflichtet?


Eigentümer eines Grundstücks; Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft; bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete); bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer von Grund und Boden unter Mitwirkung der Eigentümer des Gebäudes; bei Eigentumswohnungen sind die einzelnen Eigentümer zuständig, nicht der WEG-Verwalter.

Welche Angaben müssen gemacht werden?

Welche Daten in der Erklärung abgegeben werden müssen, hängt vom einzelnen Bundesland ab. Dem sogenannten Bundesmodell, nach dem der Wert des Grundstücks maßgeblich ist, hat sich u.a. auch Schleswig-Holstein angeschlossen. Es gibt auch Bundesländer, die eigene, abweichende Gesetze erlassen haben, bei denen der Wert des Grundstücks nicht maßgeblich ist. Wenn das Grundstück in einem der Bundesländer liegt, in dem der Wert des Grundstücks maßgeblich ist, kommt es laut IVD darauf an, ob der Wert im Sachwert- oder im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist:

Im Ertragswertverfahren werden Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Mietwohngrundstücke bewertet. Dabei handelt es sich um Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent Wohnzwecken dienen. Zunächst sind der Bodenrichtwert und die Größe des  Grundstücks anzugeben. Merkmale des einzelnen Grundstücks bleiben unberücksichtigt. Gemarkung und Flurstück müssen angegeben werden. Der Ertragswert des Gebäudes wird laut IVD nicht anhand der tatsächlichen Mieten und der tatsächlichen  Betriebskosten errechnet, sondern auf der Grundlage statistischer Durchschnittswerte.

Im Sachwertverfahren werden Grundstücke bewertet, die zu 80 Prozent oder mehr betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. Auch hier müssen Grundstücksgröße und Bodenrichtwert angegeben werden. Zusätzlich sind Gebäudeart, Baujahr und das Jahr der Fertigstellung einer etwaigen Kernsanierung anzugeben. Außerdem wird die so genannte Bruttogrundfläche benötigt.

Bei Grundstücken in den Bundesländern, die das Bundesmodell nicht übernommen haben, gelten die jeweiligen Landesgesetze.

Sie haben Fragen zu dem Prozedere oder finden das alles nur noch chaotisch und wünschen sich Hilfe? Sprechen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Email mit dem Betreff „Grundsteuerreform“, wir helfen Ihnen durch den Paragraphen-Dschungel.

Lütt Immobilien, Ihr regionaler Immobilienexperte

info@luett-immobilien.de
www.luett-immobilien.de

29.06.2022,

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