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Grundsteuer für den Garten

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Aufgrund der Grundsteuerreform müssen alle Eigentümer eine Erklärung an das Finanzamt übermitteln. Dabei gilt es auch Gärten zu beachten.

Viele Hauseigentümer dürften derzeit über der fälligen Grundsteuererklärung sitzen. Bis zum 31. Oktober müssen alle Eigentümer aufgrund der Grundsteuerreform eine entsprechende Erklärung abgeben. Das ist online über das Portal ELSTER möglich. Dabei können auch Gärten unter Umständen unter die Grundsteuer fallen. Denn der Besitz von Obstgrundstücken oder Schrebergärten gehört steuerrechtlich zu der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung und findet deshalb seine Entsprechung in der Grundsteuererklärung, erklärt das Finanzamt Hessen auf seiner Website.

Eine gute Nachricht: Gärten, die sich um ein Wohnhaus herum befinden, zählen nicht als land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fläche. Sie gehören unabhängig von ihrer Nutzung zum Grundvermögen und fließen mit der jeweiligen Fläche in die Berechnung des Grundsteuermessbetrags ein.

Anders sieht das allerdings aus, wenn man im Besitz eines Obst- oder Schrebergartens ist. Denn Kleingärten werden normalerweise nach Grundsteuer A besteuert. Sollte sich in dem entsprechenden Grundstück jedoch ein Garten- oder Ferienhaus mit einer überdachten Grundfläche von mehr als 24 Quadratmetern befinden, wird es als Wohngrundstück klassifiziert. Damit kommt dann die höhere Grundsteuer B für das Grundstück zum Tragen.

Was muss bei der Grundsteuererklärung für Kleingärten angegeben werden?

  • Gemarkung
  • Flurnummer
  • Grundstücksfläche
  • Nutzung und Nutzungsart

Bei forst- und landwirtschaftlichen Nutzung zudem die Ertragsmesszahl und der eventuell vorhandene Tierbestand.

Pächter oder Eigentümer eines Gartens? Nur letzterer muss die Grundsteuererklärung abgeben Wichtig ist zudem, ob man Eigentümer oder Pächter eines Grundstücks ist: Denn für Grundsteuererklärung ist nur der Eigentümer verantwortlich. Pächter eines Kleingartens müssen also keine weiteren Schritte unternehmen, denn der Eigentümer ist hier entweder eine Privatperson oder eine Kommune.

Sollte man jedoch neben seinem Wohngrundstück, noch ein weiteres Grundstück besitzen, ist für dieses eine eigene Grundsteuererklärung mit den entsprechenden Daten notwendig.

05.10.2022,

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