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EM 2024 - Die Regeln im Mietrecht
Bunte Fahnen, Wimpel und Plakate in Schwarz-Rot-Gold oder anderenNationalfarben schmücken Vorgärten, Fenster und Balkone und leiten denCountdown zur Europameisterschaft ein. Für viele Fans gehört das "Flaggezeigen" genauso zum Fußball-Sommermärchen wie die Public-Viewing-Partys.Was müssen Mieter oder Wohnungseigentümer im EM-Fieber beachten?
Flagge zeigen: mietrechtliche Grenzen Mieter dürfen ihreBalkone grundsätzlich nach eigenen Vorlieben gestalten, einschließlich demAufhängen von Fahnen und Wimpeln ihres Lieblingsteams. Grenzen des Erlaubtenliegen jedoch bei Eingriffen in die Bausubstanz. Konkret bedeutet das:"Das Anbringen von Dübeln oder Ähnlichem an der Hauswand zur Befestigungvon Fanartikeln ist verboten." Solche Maßnahmen stellen eineSachbeschädigung dar und machen Mieter schadensersatzpflichtig.
Tipp: Bevor Fahnen oder Wimpel befestigt werden oder gar eine Nationalflaggeauf die Außenwand des Gebäudes gemalt wird, müssen Mieter die Erlaubnis desVermieters einholen. Dies gilt auch für Wohnungseigentümer, da die Außenseitedes Balkons und die Hauswand in der Regel zum Gemeinschaftseigentum gehören undbauliche Veränderungen durch die Eigentümerversammlung beschlossen werdenmüssen.
Fanartikel sollten so angebracht werden, dass sie sich nach dem Turnierproblemlos entfernen lassen. Außerdem dürfen eigene Fahnen keineSichteinschränkungen für Nachbarwohnungen verursachen. VerfassungsfeindlicheFahnen sind selbstverständlich verboten.
Public Viewing im Garten: die Spielregeln Sobald dieDekoration steht, kann die Fußballparty beginnen. Da das gemeinsame Anfeuernbesonders viel Spaß macht, laden viele Fans Freunde und Familie zum privatenPublic Viewing ein.
Es spricht nichts dagegen, den Fernseher in den Hof oder auf den Balkon zustellen, um von dort aus dem Lieblingsteam zuzujubeln – solange die allgemeinenRuhezeiten eingehalten werden. Zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr gilt diegesetzliche Nachtruhe. Wer nach dem Abpfiff noch lautstark feiern möchte,sollte auf eine Kneipe oder ein öffentliches Public Viewing ausweichen.
Generell gilt: Gegenseitige Rücksichtnahme ist das A und O. So steht einemharmonischen Fußball-Sommermärchen mit Faneuphorie nichts im Weg.
Untervermietung und Vermietung an Fans Vor dem Anpfiffder Fußball-EM strömen Fans aus vielen Ländern nach Deutschland. Mit nur zehnSpielorten sind Hotels und andere Unterkünfte stark gefragt, was manchePrivatpersonen zu lukrativen Nebeneinkünften verleitet. Diese Idee hat jedocheinen Haken.
In acht der zehn Austragungsstädte gelten strenge Regelungen (sogenannteZweckentfremdungsverbote) für die Vermietung auf Zeit. Bei Verstößen drohenhohe Bußgelder, beispielsweise in Frankfurt am Main, was oft Wohnungseigentümerbetrifft.
Mieter benötigen für die Untervermietung der Wohnung die Erlaubnis desVermieters, selbst wenn dies im Mietvertrag nicht explizit erwähnt wird und esnur um die Dauer des Turniers von etwa vier Wochen geht, so Jutta Hartmann vomDeutschen Mieterbund. Eine Erlaubnis ist auch notwendig, wenn nur Teile derWohnung untervermietet werden sollen.
Mieter haben grundsätzlich Anspruch auf eine solche Genehmigung, jedochnicht, wenn die Mieträume tage- oder wochenweise gegen Entgelt an Touristenvermietet werden, um einen Gewinn zu erzielen. Erteilt der Vermieter dieGenehmigung, steht der Untervermietung nichts im Wege. Die Erlaubnis sollteschriftlich eingeholt werden.
Einnahmen aus Untervermietung: Achtung, Steuer!Einnahmen aus kurzfristiger Untervermietung müssen in der Anlage V derEinkommensteuererklärung angegeben werden. Nur wenn die Einnahmen unter 520Euro pro Jahr bleiben, entfällt diese Pflicht, erinnert derLohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Wird auch nur ein Euromehr eingenommen, müssen die Einnahmen nicht nur angegeben, sondern auchkomplett versteuert werden.
Doch es gibt eine Ausnahme: Die Steuer wird nur fällig, wenn tatsächlich einGewinn mit der Untervermietung erzielt wird, also wenn die Einnahmen höher sindals die Ausgaben für Miete, Inserate und Reinigungskraft.
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Sven Hunsicker
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13.06.2024,