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Droht das Aus für Kaminöfen?

Ab 2025 gelten in Deutschland neue Emissionsgrenzwerte, die weitreichende Konsequenzen für viele alte Kachel- und Kaminöfen mit sich bringen. Während in neu errichteten, klimafreundlichen Wohngebäuden weiterhin Holzfeueranlagen installiert werden dürfen, sehen die neuen Regelungen in zahlreichen Bestandsgebäuden tiefgreifende Modernisierungsmaßnahmen vor. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Ausnahmeregelungen.

Neue Grenzwerte und Fristen

Mit Ablauf der letzten Frist der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) am 31. Dezember 2024 treten ab dem 1. Januar 2025 die neuen Grenzwerte für Feinstaub (C) und Kohlenmonoxid (CO) in Kraft. Diese Grenzwerte gelten künftig für alle Feuerstätten. Besonders betroffen sind veraltete Holzöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. März 2010 zugelassen wurden. Diese müssen entweder stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden, sofern sie nicht den verschärften Anforderungen der zweiten Stufe der 1. BImSchV entsprechen. Konkret dürfen sie künftig nicht mehr als vier Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas sowie 0,15 Gramm Staub pro Kubikmeter Abgas ausstoßen. Für ältere Modelle endete die Übergangsfrist bereits im Jahr 2020.

Wichtig zu betonen ist, dass diese Maßnahmen in keinem Zusammenhang mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) stehen.

Ausnahmen vom Kaminofen-Verbot

Bestimmte Feuerstätten sind von der Sanierungspflicht ausgenommen. Dazu gehören insbesondere:

  • Geräte, die der ersten Stufe der Verordnung entsprechen und somit Bestandsschutz genießen.
  • Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden.
  • Einzelraumfeuerungsanlagen, die als einzige Heizquelle einer Wohneinheit dienen.
  • Fest verbaute Kachelöfen und andere Wärmespeicheröfen.
  • Holzherde bzw. Holzbacköfen mit einer Heizleistung von weniger als 15 Kilowatt sowie Badeöfen.
  • Offene Kamine, die höchstens acht Tage im Monat für jeweils maximal fünf Stunden betrieben werden.

Darüber hinaus schreibt die 1. BImSchV seit Anfang 2022 vor, dass bei Neubauten oder bei der Erneuerung von Schornsteinen ein Kamin gezogen werden muss, der den Dachfirst um mindestens 40 Zentimeter überragt (§ 19 1. BImSchV).

Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte

Kaminöfen, die seit 2010 auf dem Markt erhältlich sind, erfüllen in der Regel die neuen, strengeren Vorgaben. Dennoch ist der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte obligatorisch. Dieser muss im Rahmen der Feuerstättenschau dem Schornsteinfeger vorgelegt werden. Häufig findet sich an der Anlage ein Typenschild, das die erfolgte Prüfung dokumentiert.

Alternativ können die Herstellerunterlagen oder die Online-Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) herangezogen werden. Zudem steht der Bezirksschornsteinfeger beratend zur Seite. Der Hersteller kann schriftlich bestätigen, dass das betreffende Modell die Grenzwerte erfüllt, oder der Schornsteinfeger führt gegebenenfalls eine Messung durch.

Anpassungen bei KfW- und BEG-Förderprogrammen

Heizen mit Holz: KfW-Förderung

Im Juli 2024 hat die staatliche KfW-Bank ihre Förderrichtlinien angepasst. Der Einbau von Einzelraumfeueranlagen – dazu zählen moderne Kaminöfen, holzbefeuerte Küchenherde, Kachelöfen, Heizkamine oder Pelletöfen mit zugehörigen Schornsteinen – in neuen Wohnhäusern ist demnach weiterhin zulässig. Dies gilt auch rückwirkend für bereits eingereichte Projekte, sofern noch keine Bestätigung nach Durchführung (BnD) vorliegt. Allerdings bleibt zu beachten, dass das Förderprogramm Biomasse-Heizungsanlagen ausschließt, weshalb die Feuerstätte nicht an den Wasserkreislauf der Heizungsanlage angeschlossen werden darf. Zudem wird das Holzfeuer nicht als Wärmequelle angerechnet. Diese Regelung betrifft die KfW-Förderprogramme 297, 298 (Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude) sowie 300 (Wohneigentum für Familien).

BEG-Förderung für umweltfreundliche Holzheizungen

Seit dem 1. Januar 2024 greift auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beim Umstieg auf umweltfreundliche Heizsysteme. Gefördert werden dabei Einzelmaßnahmen wie der Einbau von neuen Scheitholzheizungen, Pelletkesseln oder Pelletöfen mit Wassertasche. Zu den wesentlichen Förderpunkten gehören:

  • Zusätzlicher Zuschuss: Selbstnutzende Hauseigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 30 Prozent.
  • Klimageschwindigkeitsbonus: Eigentümer, die ihre Heizung schneller austauschen als vorgeschrieben, erhalten für Biomasseheizungen einen Bonus – allerdings nur, wenn die neue Anlage in Kombination mit einer Solarthermieanlage, einer Photovoltaikanlage zur Warmwasserbereitung oder einer Warmwasserwärmepumpe installiert wird. Dieser Bonus beträgt im Jahr 2024 25 Prozent und wird in den Folgejahren schrittweise reduziert, bis er ab dem 1. Januar 2037 entfällt.
  • Emissionsminderungszuschlag: Biomasseheizungen mit einem Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 Milligramm pro Kubikmeter werden zusätzlich pauschal mit 2.500 Euro unterstützt.

Die Fördermöglichkeiten können kombiniert werden, wobei maximal 70 Prozent der Kosten übernommen werden können.

Antragsverfahren und Voraussetzungen

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag abgeschlossen sein. Dieser Vertrag muss gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden können, sollte die Förderung nicht bewilligt werden. Außerdem muss der Vertrag das voraussichtliche Umsetzungsdatum der Maßnahme beinhalten. Vor dem Einbau ist zudem eine fachkundige Beratung erforderlich.

Seit dem 1. Januar 2024 ist die KfW für Anträge zum Heizungstausch zuständig, während das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sich fortan auf die Optimierung bestehender Heizungsanlagen konzentriert.

Regelungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das im Januar 2024 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt in § 71g die Anforderungen an Heizungsanlagen, die feste Biomasse nutzen. Demnach muss der Betreiber einer Feuerungsanlage sicherstellen, dass:

  1. Die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder in einem Biomassekessel erfolgt.
  2. Ausschließlich Biomasse gemäß den in der Verordnung festgelegten Kriterien eingesetzt wird.
  3. Die eingesetzte Biomasse den Vorgaben der europäischen Verordnung (EU) 2023/1115 entspricht.

Im GEG 2024 gelten Holz und Pellets als klimaneutrale Optionen, die das 65%-EE-Ziel (Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien) erfüllen. Eine Liste der förderfähigen Anlagen ist auf der BAFA-Website verfügbar.


Modernisierungspflicht und Bußgelder

Werden die neuen Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, erlischt automatisch die Betriebserlaubnis der betroffenen Holzfeuerungen. Ab 2025 müssen diese Anlagen modernisiert werden – das heißt, sie sind mit Emissionsminderungsmaßnahmen wie dem Einbau von Katalysatoren oder Staubabscheidern nachzurüsten. Je nach Modell können solche Absorber im Rauchabzug, im Schornstein oder an dessen Mündung installiert werden. Insbesondere bei handwerklich aufwendig errichteten Wohnraumfeuerstätten kann eine Nachrüstung die wirtschaftlich und technisch sinnvollere Alternative zu einem Abriss und Neubau darstellen.

Die Überprüfung der Modernisierungsmaßnahmen erfolgt im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau durch den Schornsteinfeger, der bei Verstößen die zuständige Behörde informieren muss. Der Betrieb eines Kaminofens ohne erforderlichen Filter kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.


Zusammenfassend zielen die neuen Regelungen der 1. BImSchV darauf ab, die Luftbelastung zu reduzieren und das Heizen mit Holz umweltfreundlicher zu gestalten. Die umfangreichen Vorgaben und Förderprogramme unterstützen dabei, den Übergang zu moderner, emissionsarmer Technologie zu erleichtern und gleichzeitig bestehende Heizsysteme nachhaltig zu optimieren.

04.02.2025,

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