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Was Sie schon immer wissen wollten...
Drohnenalarm
Drohnen werden immer kleiner, leistungsfähiger und vor allem immer billiger.
Jeder kann sich heutzutage eine Drohne kaufen und damit auf die „Pirsch“ gehen.
Leider macht das manch einer dort, wo er nichts verloren hat. Nämlich über
Privatgrund ohne eine entsprechende Erlaubnis. Hochauflösende Kamerasysteme
ermöglichen dabei die Aufnahme von „Live-Sendungen“, die sofort online gehen,
Videoclips und natürlich Fotoaufnahmen in bester Qualität. Das damit viel
Schindluder betrieben werden kann, liegt auf der Hand. Was kann man gegen
solche Spanner tun? Darf ich das eigene Luftgewehr zur Flugabwehr nutzen?
Die Antwort lautet, wie so oft, es kommt darauf an.
„Feuer frei“ dachte sich ein Mann, der sich in einem Strafverfahren vor dem
Amtsgericht Riesa verantworten musste. Er hatte tatsächlich eine über seinem
Grundstück schwebende Drohne mit seinem Luftgewehr abgeschossen, worauf
hin das etwa 1500,- € teure Fluggerät auf das Garagendach knallte und völlig
zerstört wurde. Der Drohnenbesitzer nahm das zum Anlass Strafanzeige gegen
den Schützen zu stellten und verklagte ihn gleichzeitig auf Schadensersatz.
Was folgte war ein Freispruch des Schützen und die Abweisung der zivilrechtlichen
Klage. In der Hauptverhandlung wurde festgestellt, dass sich zum Zeitpunkt des
Überflugs die beiden kleinen Töchter des Angeklagten im Garten des Grundstücks
aufhielten. Auch die Ehefrau des Angeklagten trat zwischenzeitlich aus dem Haus,
um den Hausmüll wegzubringen, und wurde dabei von der Drohne verfolgt. Der
Schütze wollte die zu befürchtenden Videoaufnahmen seiner Familie nicht hinnehmen.
Nachdem er durch lautes Rufen erfolglos versucht hatte, den Piloten zu vertreiben,
holte er sein Luftgewehr und schoss die Drohne mit zwei gezielten Schüssen vom
Himmel. Für ihn war nicht erkennbar, wer die Drohne steuerte.
Das Gericht hielt die Verteidigungshandlung des Angeklagten für gerechtfertigt.
Entscheidend ist der Notstandsparagraf § 228 BGB. Demnach darf eine fremde Sache
beschädigt oder zerstört werden, wenn dies der Abwehr einer drohenden Gefahr für
sich selbst oder einen anderen dient, die Beschädigung oder Zerstörung das mildeste
greifbare Mittel darstellt und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
Die Gefahr lag nach Ansicht des Gerichts in der bereits eingetretenen Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts auf Privatsphäre und
in der Verletzung des Rechts am eigenen Bild, wobei hier mehrere auf dem Grundstück
des Schützen befindliche Familienmitglieder betroffen waren.
Hinzu kommt eine strafbare Handlung des Piloten, der sich durch das Aufzeichnen
der Personen nach § 201a StGB strafbar gemacht hat. Demnach sind ungewollte
Bildaufnahmen einer Person unter Strafe gestellt, wenn sich diese Person in einer
Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet und
damit im höchstpersönlichen Lebensbereich beeinträchtigt wird. Ein wie in dem Fall
durch hohe Hecken sichtgeschützter Garten zählt zu diesen besonders geschützten
Räumen. Dabei muss es nicht zwingend zur Speicherung der Bildaufnahmen kommen.
Es genügt, dass diese live übertragen werden.
Der Schaden darf nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr stehen. Der Eingriff
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch ungewollte Aufnahmen auf dem
eigenen Grundstück stellt eine vergleichsweise schwerwiegende Gefahr dar.
Nicht ohne Grund sind solche Aufnahmen auch unter Strafe gestellt. Im
vorliegenden Fall trat erschwerend hinzu, dass sich auf dem Grundstück
auch kleine Kinder aufhielten und Aufnahmen dieser zu befürchten waren.
In solchen Fällen tritt der Wert der Drohne hinter die Gefahr für die
Rechtsgüter der beeinträchtigten Personen zurück. Neben den bereits erwähnten
Rechtsverletzungen stellen unbefugte Aufnahmen von Personen auch immer eine
Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar. Ein solcher Verstoß
kann zusätzlich zu einem hohen Bußgeld führen.
Sie wollen auch keine Drohnen über Ihrem Grundstück? Verständlich. Wenn wir
aus beruflichen Gründen einmal über Privatgrundstück fliegen müssen, dann
holen wir uns im Vorfeld immer explizit die Genehmigung der Eigentümer.
17.10.2022,