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Die Energiepreisbremse startet am 1. März
Die Gas- und Wärmepreisbremse startet am 1. März und gilt rückwirkend für Januar und Februar. Auch der Strompreis wird begrenzt. Die Entlastungen im Überblick.
Die Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme greifen ab dem 1. März 2023. Rückwirkend werden die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Von der Entlastung betroffen sind private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erstmal bis Ende 2023, mit Option auf eine Verlängerung bis zum 30. April 2024.
Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Was Vermieter und Mieter beachten müssen, hat der Deutsche Mieterbund in einer Pressemitteilung zusammengefasst: FAQs zur Erdgas- und Wärmepreisbremse
Energiepreisbremsen: So funktioniert es
Gedeckelt wird der Bruttoarbeitspreis – also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte – für leitungsgebundenes Erdgas auf zwölf Cent pro kWh und für Wärme (Nah- und Fernwärme) auf 9,5 Cent pro kWh. Beim Strom wurde eine Obergrenze von 40 Cent pro kWh festgelegt. Dieser Basispreis gilt ausschließlich für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (bis zu 30.000 kWh pro Jahr). Für die restlichen 20 % gilt der Vertragspreis. Werden über 30.000 kWh verbraucht, gelten die Preisbremsen nur bis zu 70 % des Verbrauchs.
Steuersenkung auf Gas und Fernwärme
Die Mehrwertsteuer auf Gas beträgt zwischen dem 1. Oktober 2022 und 31. März 2024 nur 7 statt 19 Prozent. Der Bundestag und Bundesrat stimmten der zeitlich begrenzten Mehrwertsteuersenkung auf Gas und Fernwärme bereits zu.
Zuschuss für Heizöl, Flüssiggas oder Pellets
Wer zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. Dezember 2022 Heizöl, Flüssiggas oder Pellets gekauft hat, kann einen Zuschuss beantragen, wenn sich der Preis dafür gegenüber dem Vorjahr mindestens verdoppelt hat. Für den Nachweis gilt die Rechnung oder eine Quittung (die Mehrwertsteuer muss ausgewiesen sein). Ein Referenzwert kann von den Bundesländern festgelegt werden. Übernommen werden 80 Prozent der Mehrausgaben, maximal gibt es 2.000 Euro. Beträgt das Plus weniger als 100 Euro (Bagatellgrenze), gibt es keinen staatlichen Zuschuss.
21.02.2023, haufe.de